Der folgende Text enthält Beschreibungen aus der Polizeiausbildung, dem polizeilichen Schießen und Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen.
Für den heutigen Prozesstag ist ein Polizeibeamter geladen, der als Ausbilder beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei in Selm arbeitet. Ulrich B. ist Fachkoordinator der Abteilung 4 und zuständig für die Lehrinhalte im Bereich Gefahrenabwehr, konkret für das Modul „Schießen / Nicht-Schießen“.
In der Befragung wird der Reihe nach durchgegangen, welche Ausbildungsinhalte zu den beim Einsatzgeschehen am 8.August 2022 eingesetzten Waffen RSG (Pfefferspray) DEIG (Taser) und MP5 (Maschinenpistole) gelehrt werden.
Die Polizeistudent*innen werden in der Ausbildung am RSG3, welches mit RSG6-Kartuschen befüllt ist, angelernt. Dieses unterscheidet sich zum RSG8 durch geringere Füllmenge (45 ml) und Reichweite (ca. 4 m). Der Umgang mit dem RSG8 selbst werde in der Ausbildung nicht gelehrt. Die Studierenden erlernen die Handhabung des RSG3 in zwei Unterrichtsstunden. Dazu gehört das Laden des Reizstoffsprühgeräts, das Herstellen der Einsatzbereitschaft des Geräts, das Einüben der Androhung, das Zielen auf stehende sowie bewegliche Ziele und der sogenannte Systemwechsel (Wechsel vom RSG zur Pistole). Auch werden, für den Fall, dass bei der getroffenen Person keine Wirkung einsetzt, Ausweichbewegungen geübt. Das Grundlagentraining werde mit zwei Einsatzkräften in Rollenübungen vermittelt.
In der Ausbildung werden keine Prozentzahlen vermittelt, wie oft das RSG bei getroffenen Personen, die in der Aussage als „Störer“ oder „Täter“ bezeichnet werden, eine Wirkung entfalte. Jedoch lernen die Studierenden, dass es unter anderem bei Menschen in psychischen Ausnahmesituationen unter Umständen keine Wirkung entfalten kann. Jedoch sei beim Einsatz des RSG zweitrangig, ob es wirke oder nicht; bei ausbleibender Wirkung können Folgemaßnahmen geschehen, wie Ausweichbewegungen zur Seite, die immer möglich seien, wenn die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Seien diese nicht möglich, müsse die einsatzleitende Person entscheiden, wie weiter vorgegangen wird. Eine Möglichkeit sei dann der Einsatzmehrzweckstock (Schlagstock).
Zum Distanzelektroimpulsgerät (DEIG) kann der Ausbilder nichts sagen, da es nicht Bestandteil der Ausbildung ist. Es werde in NRW aktuell in 18 Behörden verwendet.
Für die Ausbildung an der Pistole sind während des Polizeistudiums 159 Stunden vorgesehen. Nach der Erstübung, noch vor dem ersten Praktikum, wird die sogenannte LÜTH-Prüfung abgelegt (Landeseinheitliche Überprüfung der Treff- und Handhabesicherheit). Danach dürfe die Waffe mitgetragen werden. Nach Beendigung des Hauptstudiums und einer weiteren Schießprüfung darf dann auch mit der MP5 geschossen werden. In Übungsszenarien wird während des Studiums nur mit der P99 trainiert. Es gebe keine dienstlichen Anweisungen bei welchen Einsatzlagen sich mit einer MP5 ausgestattet und diese eingesetzt werden solle. B. betont, dass die Verwendung von Schussaffen „ultima ratio“ sei.
Mit dem Einstellungsjahr 2024 wurde das neue Konzept aus der Fortbildung der Polizei NRW bezüglich des Umgangs mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen (MEPAS) auch für die Ausbildung übernommen. Für diese Inhalte sind 16 Stunden vorgesehen. Zuvor sei der Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen im Curriculum der fachpraktischen Ausbildung nicht thematisiert worden, sondern lediglich in Modulen an der Polizeihochschule. Durch das neue Konzept sollen die Studierenden dazu befähigt werden, zu erkennen, wenn Menschen sich in einer psychischen Ausnahmesituation befinden.
Konkrete Fragen zu dem Konzept kann B. nicht beantworten. Er beruft sich darauf, dass er und seine Kolleg*innen eine Fortbildung mit den neuen konzeptualen Inhalten selbst noch erhalten müssten. Warum das neue Konzept eingeführt wurde, könne er nicht sagen. Ob das etwas mit dem tödlichen Einsatzvorgehen am 8. August 2022 zu tun habe, wisse er nicht.
Zum Umgang mit Messern sagt B. aus, dass diese Einsatzsituationen werde in verschiedenen Rollen- und Situationstrainings geübt. Vorgesehen sind 14 Stunden im Zuständigkeitsbereich „Eingriffstechniken“. Bei dem Training solle geübt werden, „mögliche Angriffe durch einen Täter mit Messer im Nahbereich durch Notmaßnahmen abzuwenden“. Zu den Notmaßnahmen zähle der Einsatz des RSG oder die Schusswaffe. Wichtig sei, , situations- und ortsabhängig, einen möglichst großen Abstand zu halten. Bei „Messertätern“, so B., sei aber die Schusswaffe immer Teil des polizeilichen Umgangs. Ziel sei dabei nicht die Entwaffnung des polizeilichen Gegenübers, sondern die Beendigung des „Angriffs“, betont der Zeuge auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft.Die rechtlichen Grundlagen beim Gebrauch von Waffen werden in den einsatzpraktischen Trainings nicht vermittelt. Das sei Teil des Curriculums an der Hochschule. In den Trainings würde über die Notwendigkeit zur Abwägung der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen gesprochen. Zum Training gehöre es auch, dass die Studierenden lernen, dass die Androhung von Maßnahmen in Situationen, in denen ihrer Einschätzung nach keine Zeit mehr bliebe, entbehrlich sei.
Die Studierenden würden in der Ausbildung über das Hinzuziehen von Spezialkräften oder anderen Fachkräften lernen und Situationen bis zum Eintreffen dieser statisch zu halten.
Die Nebenklage hält B. ein Strategiepapier des LAFP aus dem Jahr 2017 vor, in dem ein robusteres Auftreten von Polizist*innen und schärfere Trainings für Kampfeinsätze gefordert werden. Nebenklage-Anwältin Lisa Grüter fragt, ob dieses Strategiepapier Einzug in die Ausbildung erhalten habe. Der Zeuge entgegnet, dass er erst seit 2021 in seiner Position sei und dieses Strategiepapier nicht kenne. Wie bei jeder ihrer bisherigen Befragungen wird Grüter mehrere Male vom Richter, dem Staatsanwalt und Verteidigern unterbrochen, zurechtgewiesen und belehrt.
Zuletzt fragt der Verteidiger des angeklagten Schützen, ob die Student*innen lernen würden, wie statische Lagen bei Menschen in psychischen Ausnahmesituationen aussehen und was Indikatoren einer Veränderung zu dynamischen Situationen sein könnten. Dieser antwortet, dass durch Aufklärung und Beobachtung der Situation beurteilt werden solle, ob ein „Notzugriff“ notwendig sei. Anzeichen einer Veränderung der Lage in eine dynamische werden in der Ausbildung nicht gelehrt.
Der Zeuge wird unvereidigt entlassen. Richter Kelm liest ein LKA-Untersuchungsgutachten zur Audiodatei des Notrufs vor. Es werden acht Geräusche identifiziert, die einem Taser und der Maschinenpistole zugeordnet werden. Zeitlich liegen das Geräusch 1 (Taser) und 2 (der erste Schuss aus der MP5) 0,71 Sekunden auseinander. Zwischen den weiteren Geräuschen liegen jeweils ca. 0,21 Sekunden. Es wird vermutet, dass die Geräusche 7 und 8 Echos der vorherigen Schüsse sind. Das Gutachten kommt zu der Annahme, dass eine Schussabgabe im Einzelfeuer (statt Dauerfeuer) wahrscheinlich ist.
Nach der Verlesung des Gutachtens beendet Richter Kelm die Sitzung um 10:45.
Weiter geht es am 07.10. um 14:00. Es ist noch nicht klar welcher Zeuge das nächste Mal geladen sein wird. Wir freuen uns wie immer über solidarische Prozessbeobachtung und sind auch wieder mit einer Mahnwache vor dem Haupteingang des Landgerichts präsent.