Radio Nordpol – Beitrag zum 23. & 24. Prozesstag

In dieser Folge dokumentiert das Radio Nordpol Team die 23. und 24. Prozesstage im Fall der Tötung Mouhamed Lamine Dramés am Dortmunder Landgericht. An diesen Verhandlungstagen sagten der Rechtsmediziner, der Mouhamed nach den tödlichen Schüssen durch die Polizei obduziert hat, als auch ein Ausbilder, der angehende Polizeibeamt:innen im Waffengebrauch schult, aus. 

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Vielen Dank an das Radio Nordpol!

Besonderen Augenmerk wird auf die Begleitung von Spiegel TV während der Woche und der sogenannten Journalistin Vanessa Nischik gelegt. Ihre menschenverachtende Arbeitsergebnisse wurden schon in der Sonderfolge „Presseschau zum Prozess im Fall der Tötung von Mouhamed Lamine Dramé“ eingehend untersucht.
https://radio.nrdpl.org/2024/08/22/presseschau-zum-prozess-im-fall-der-toetung-von-mouhamed-lamine-drame/

Bericht vom 23. Prozesstag – 09.09.2024

Prozessbericht vom 23. Prozesstag – 09.09.2024

Im folgenden Bericht wird von den Ergebnissen der Obduktion an Mouhamed berichtet. Das kann verstörend und belastend sein!

Für den heutigen Prozesstag ist der Rechtsmediziner in Ruhestand, Dr. Ralf Zweihoff, geladen. Er hat am 09.08.2022 die Obduktion von Mouhamed im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt.

Zu Beginn seiner Aussage liest der Zeuge aus dem Notarztprotokoll vor. Die Hämaglobinparameter lagen bei 6, was zu niedrig war und Mouhamed erlitt einen großen Blutverlust. Mouhamed wurde noch im Schockraum notoperiert, doch es kam zu einem Herzstillstand. Die Reanimationsversuche waren erfolglos.

Bei seiner Obduktion stellt Dr. Zweihoff fünf Einschüsse in Mouhameds Körper fest. Ein Einschuss am rechten Jochbein, welcher ein Durchschuss war und somit trat das Projektil wieder aus dem Unterkiefer heraus und drang in die rechte Schulter ein. Ein weiterer Schuss im Oberarm, ein Schuss an der Rückseite der rechten Schulter, welcher mit absteigendem Winkel eindrang, wodurch das Projektil in die Brusthöhle drang und zu Blutungen im rechten Lungenflügel führte. Der fünfte Einschuss traf Mouhamed im Bauchbereich, oberhalb des Bauchnabels.

Der Rechtsmediziner kommt in seiner Obduktion zu dem Schluss, dass der Blutverlust im rechten Lungenflügel, sowie die Beschädigungen an der Beckenschlagader durch den Schuss im Bauch, die Todesursachen waren. Laut ihm hätte Mouhamed in seinem allgemeinen Gesundheitszustand die Schüsse im Gesicht und an den Armen überleben können, doch nicht die beiden in Thorax und Bauchhöhle.

Durch die Notoperation und die Reanimationsversuche seien Beschädigungen an Organen, wie Niere und Lunge zu erkennen gewesen.

Es waren zwei Hautdefekte an Schläfe und Eichel durch den Einsatz der DEIGs sichtbar.

Anzeichen des Gebrauchs von Pfefferspray habe er nicht sehen können, jedoch war die Untersuchung dessen nicht seine Aufgabe. Er verweist auf eine kriminaltechnische Untersuchung.

Es seien keine Hämatome durch beispielsweise Fußtritte festgestellt worden. Die Nebenklage erkundigt sich, wie genau er das feststellen konnte, da unter anderem durch die Notoperation die Bauchhöhle offen war. Der Zeuge erwidert, dass durch den großen Blutverlust durch Tritte entstandene Einblutungen im Zwerchfell hätten sichtbar sein müssen. Außerdem waren an Armen und Beinen keine stumpfen Einwirkungen zu sehen. Die Nebenklage fragt kritisch nach, ob das denn auch bei Schwarzer Haut so leicht erkennbar sei. Der Zeuge räumt ein, dass das von außen schwierig zu sehen sei, jedoch wurde Zellgewebe vom Rücken, den Gliedmaßen und dem Gesäß untersucht und daran hätte man Hämatome erkennen müssen.

Brögeler, Verteidiger der Angeklagten B., fragt ob Mouhameds Tod hätte verhindert werden können wenn der Notarzt und die Rettungssanitäter*innen die Schussverletzungen am Bauch und Thorax entdeckt hätten. Aus deren Zeug*innenaussagen sei hervorgegangen, dass sie während ihrer Behandlung von Mouhamed vor Ort nicht alle Schussverletzungen gesehen hätten. Der Rechtsmediziner erwidert, dass das keine Auswirkungen auf den tödlichen Ausgang gehabt hätte, denn die notärztliche Versorgung im Krankenwagen fokussiert sich auf die Stabilisierung der Vitalparameter und erst im Krankenhaus wird dann die Maximalversorgung durchgeführt.

In einem weiteren Gutachten vom 23.08.2022 hat der Zeuge die Schusswinkel und Entfernung zwischen dem Angeklagten Schützen S. und Mouhamed ausgewertet. Er kommt zu dem Ergebnis, dass ein Abstand von mehr als 0,5 Metern, wahrscheinlich zwei bis drei Meter vorhanden war. Richter Kelm wirft ein, dass es doch eher vier Meter gewesen sein müssten, aber darauf käme es nicht an. Eine zuverlässige Aussage zu der Reihenfolge der abgegebenen Schüsse lässt sich aus den Ergebnissen der Obduktion nicht ableiten.

Nachdem der Zeuge unvereidigt entlassen wird, liest der vorsitzende Richter Kelm ein Gutachten der Polizei Recklinghausen zu Schmauchspurenuntersuchungen an der Kleidung von Mouhamed, sowie an der Tatwaffe und den Händen des Schützen, vor.

Weiter geht es am 11.09.2024 um 9:30. Für den kommenden Termin ist ein Polizeibeamter des Landesamts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW geladen. Wir freuen uns wie immer über solidarische Prozessbeobachter*innen und am kommenden Termin wird es auch wieder eine Mahnwache vor dem Landgericht geben.

Bericht vom 22. Prozesstag – 04.09.2024

Der Prozesstag beginnt wie gewohnt mit etwa 15 Minuten Verspätung.

Heute wird die Aufnahme des Notrufs gehört, der am Nachmittag des 8. August aus der Jugendhilfeeinrichtung an die Polizei abgesetzt wurde. Überraschenderweise gibt Richter Kelm vor dem Abspielen der Aufnahme zu bedenken, dass darin auch die Schussabgabe zu hören ist, was „nicht einfach“ sei, und blickt dabei zu den Brüdern Dramé in der Nebenklage. So – wenn auch nach wie vor indirekt – adressiert und ihre emotionale Belastung bedacht hat das Gericht sie zuvor noch nie.

Daraufhin wird die 22-minütige Aufnahme abgespielt.
Der Anrufer, der Wohngruppenleiter Alexander G., wird im Folgenden als G. abgekürzt. Der Polizist von der Leitstelle wird als A. abgekürzt. Die Dokumentation des Notrufs wurde aus Mitschriften verschiedener Prozessbesucher*innen möglichst originalgetreu rekonstruiert.

[16:25 Uhr]

G. meldet sich mit seinem Namen und der Einrichtung.

G: „Folgende Situation: Eine Junge aus Mali, der seit einer Woche bei uns ist, sitzt mit einem Küchenmesser am Bauch im Hof. Er ist nicht ansprechbar, spricht nicht unsere Sprache. Er reagiert nicht auf unsere Ansprache. Bin ich bei Ihnen da richtig oder ruf ich lieber den Krankenwagen an?“

A: „Sie sind hier bei uns auch richtig.“ Er fragt nach der Adresse, G. nennt sie.

A: „Wie alt ist der?“

G: „16.“

A: „Spricht er Deutsch?“

G. sagt, er spreche Französisch und Spanisch.

A. fragt, ob die Person sich selbst verletzen wolle.

G: „Sieht so aus. Er hält sich ein Messer an den Bauch, steht gebückt an der Wand. Das ist sehr dramatisch. “

A. fragt nach einer weiteren Beschreibung des Ortes. G beschreibt, dass Mouhamed in der Ecke im Innenhof sitze. Er wurde durch Zufall von den Nachbarn entdeckt.

A: „Ist er verletzt?“

G: „Glaube nicht.“

A: „Glauben Sie, er möchte sich selbst verletzen?“ G. bejaht. Mouhamed sei am Wochenende weggelaufen und in der LWL-Klinik gewesen. Dort habe man mittels eines französischen Dolmetschers herausgefunden, dass er sich etwas antun wolle.

A. fragt nach Mouhameds Aussehen.

G: „Das ist ein dunkelhäutiger, junger Mann aus Mali, ca. 170 groß.“

A: „Bekleidung?“

G: „Aktuell ist er oberkörperfrei.“

A. fragt weiteres zur Örtlichkeit.

G: „(…) Da ist ein Zaun, da kommt man nicht so einfach rüber.“

A: „Sollen wir einen RTW gleich mitschicken?“

G: „Kann nicht schaden.“

A. fragt, ob jemand Sicht auf Mouhamed habe. G. entgegnet zwei Kollegen aus der Einrichtung seien draußen im Innenhof und hätten einen Blick auf ihn.

A. teilt mit, dass Kollegen (Polizeibeamte) in Uniform und in Zivil unterwegs seien.

G: „Ist da jemand dabei, der Französisch spricht? Zufällig?“

A: „Weiß ich nicht.“

A. fragt nochmal, ob Mouhamed in der LWL-Klinik war. G. bestätigt.

A: „Was ist das für ein Messer?“

G: „Ein Küchenmesser. Ca. 15-20 cm groß.“

A. fragt, ob es scharf sei.

G: „Ja, also es ist kein Brotmesser, sondern ein scharfes.“

A. fragt, wie der Zutritt zum Innenhof sei. G. antwortet, man komme durch ein Tor in den Innenhof. Ein Kollege würde die Polizeibeamten dann einweisen. Ein Mitarbeiter gehe jetzt vor die Tür.

A: „Ich würde Sie noch kurz in der Leitung halten bis die Kollegen eingetroffen sind. Erstmal gehen wir weiter davon aus, dass er unverletzt ist, ja?“ G. bestätigt. Die Mitarbeiter aus der Einrichtung haben weiter Sichtkontakt auf Mouhamed. Längeres Schweigen in der Leitung.

A: „Können Sie mir die Personalien nennen?“

G: „Muss ich kurz nachschauen: Mouhamed Dramé, geboren am 07.11.2005. Viel mehr hab ich noch nicht. Ausländerbehördlich ist er nicht erfasst.“

A. fragt, ob Mouhamed schon mal mit Suizidabsichten aufgefallen sei. G. ist abgelenkt und sagt, die Polizeibeamten stehen an der falschen Kreuzung. A. sagt, die würden sich dort noch besprechen. G. antwortet auf die vorherige Frage, er wisse nichts von konkreten Suizidversuchen.

G: „Er hat gesagt: Ich will und ich mach. Aber es ist nichts passiert.“

A: „Also verbale Andeutungen, aber nichts konkretes.“ Erneutes Schweigen.

A: „Wenn sich was verändert, teilen Sie mir das bitte mit.“ G. bestätigt.

A. fragt, ob Mouhamed aktuell allein im Innenhof sei. G. antwortet, eine Kollegin sei noch mit Sicherheitsabstand da.

A: „Was heißt das?“

G: „So 3 Meter.“

A: „Von der haben Sie die Informationen?“ G. bestätigt.

A: „Können Sie den Innenhof beschreiben?“

G: „Man kommt durch das Tor durch.“

A. fragt, ob ein Auto durchpasse.

G: „Mit einem kleinen Auto kommt man durch. Die eine Hälfte ist gepflastert, die andere Wiese. Es gibt keine großartigen Hindernisse, ein paar Stühle und Tische. Dann ist da die Kirche und dahinter der Zaun.“

A. fragt, ob man von der anderen Seite in den Hof komme.

G: „Nur über das Tor oder den Zaun. Aber da kommt man nicht unverletzt drüber.“

A: „Wie hoch ist der Zaun?“

G: „1,80 Meter. Aber da sind oben Spitzen drauf.“

A: „Können Sie die Mitarbeiterin erreichen und sagen, dass Sie den Innenhof verlassen soll?“

Man hört, wie G. einer Kollegin sagt, sie solle das weitergeben. Es gibt jetzt keinen Sichtkontakt mehr auf Mouhamed. G. sagt, dass jetzt die Beamten da seien.

G: „Sind das wirklich Ihre Kollegen? Scheint nicht so.“

A. fragt nach, welche Sprachen Mouhamed spreche:

A: „Französisch und …?“

G: „Spanisch.“

A. fragt nach Fahrzeugen im Innenhof.

G: „Ein kleiner Opel und ein Smart.“

A. fragt die Kennzeichen ab.

A: „Das machen Sie sehr gut, das ist sehr hilfreich.“

Es bestehe eine Gefahr für den Jungen und auch für die Kollegen.

G: „Gerade die Fluchterfahrung ist ja auch Traumatisierung irgendwo.“

A: „Ist es möglich, dass die Kollegen sich unbemerkt nähern?“

[16:40]

G: „Es sind alle da. Das ist jetzt ziemlich voll.“

A: „Uniform oder zivil?“

G: „Beides.“

A. fragt erneut, ob man sich Mouhamed unbemerkt näher könne.

G: „Man kommt auf 3 Meter dran ohne gesehen zu werden, wenn die Lage so bleibt.“ Mouhameds Blickrichtung sei zur Missundestraße.

A: „Hat er seine Position schon mal verändert?“ G. verneint.

A: „Können Sie sagen, wo das Messer ist?“

G: „Das Messer ist in seiner rechten Hand.“

A: „Hat er noch ein zweites Messer?“

Ausschließen könne G. es nicht, „aber in der Trainingshose müsste es sichtbar sein.“

G. weist im Hintergrund eine Kollegin an, die Tür zu schließen.

A. fragt, ob Mouhamed mit dem Rücken zum Innenhof sitze. G. antwortet, er lehne an der Mauer.

A: „Sind die Kollegen schon an der Kirche vorbei?“

G. sagt, die seien schon bei Mouhamed. Vier in Zivil, fünf in Uniform.

G: „Die haben ihn auf jeden Fall schon im Blick. Es scheint eine Kontaktaufnahme stattzufinden.“

A: „Können Sie mir aus Ihrer Position noch Infos geben, die die Kollegen vor Ort nicht haben?“

G: „Ich habe die Fluchtgeschichte. Mehr nicht.“

A. sagt, er müsse kurz abklären, ob er G. im Notruf halte oder nicht.

A: „Können Sie abschätzen, wie er auf die Kollegen reagiert wird?“ G. verneint. Er habe Mouhamed heute erst kennengelernt, er sei im Urlaub gewesen und können es nicht einschätzen.

Es folgt ein längeres Schweigen.

G: „Meine Güte, wird der jetzt getasert, der Arme?“

A: „Das kann ich nicht beurteilen.“

G: „Ich habe nur ein gelbes Gerät gesehen.“ A. antwortet, das sei ein Taser.

G: „Alles gut, ich habe mich nur kurz erschreckt.“

A. sagt es sei wahrscheinlich, dass „Hilfsmittel“ eingesetzt werden. Während er redet hört man 5-6 extrem schnell aufeinander folgende Schüsse. Im Hintergrund sind laute Rufe der Polizeibeamten zu hören.

A: „Ich muss mal abklären ob wir diesen Notruf weiter halten…”

G: „Du meine Güte!”

A: „Ok, ich beende dann an dieser Stelle das Gespräch.“

G: „Ja, alles klar, danke Ihnen.“

A: „Danke auch.”

Beide: „Tschüss.“

[16:47 Uhr]

Nach Ende der Aufnahme herrscht einige Sekunden Stille im Gerichtssaal. Vereinzelt werfen Menschen aus dem Zuschauerraum fassungslose Kommentare in die Stille.

Ohne Kommentar fährt Richter Kelm fort, eine Nachfrage zu technischen Details der verwendeten Taser zu beantworten und verliest Informationen zu den Gradwinkeln, in denen die Fern- und Nahbereichskartuschen der Taser jeweils ihre Pfeile verschießen.

Zum Abschluss des Verhandlungstags werden die Inhalte der nächsten Sitzungen grob angekündigt. Später werden die Prozessbeteiligten dann aufgeklärt, dass beim nächsten Termin (9.9.) der Sachverständige Dr. med. Ralf Zweihoff, beim übernächsten Termin (11.9.) der Polizeiausbilder Ulrich B. aussagen sollen.

Der Richter erfragt noch das Einverständnis der Verteidiger zu Dr. Zweihoffs Aussagen, da diese die Aussagen der Angeklagten, die aufgrund eines formalen Fehlers der ermittelnden Polizeistelle in Recklinghausen aktuell unter dem Beweisverwertungsverbot liegen, beruhen; dies wird bejaht.

Verteidiger Brögeler fragt zurück, ob noch folgende schriftliche Gutachten nicht von den Prozessbeteiligten im Selbstleseverfahren zur Kenntnis genommen werden können (statt vom Richter während des Prozesses vorgelesen zu werden). Richter Kelm beantwortet, dass es sich nur um wenige Stellen handle – und ergänzt überraschenderweise, dass das Vorlesen eine einfachere Verdolmetschung an die Nebenklage erlaubt, was zuvor im Prozess noch nie berücksichtigt wurde.

Es geht weiter am 9. und 11. September um je 9:30, dann am 7. Oktober um 14:30. Am 7. wird es wieder eine Mahnwache vor dem Gericht geben sowie eine solidarische Prozessbegleitung, zu der Unterstützer*innen und Interessierte herzlich eingeladen sind.
Alle weiteren kommenden Termine unter: https://justice4mouhamed.org/prozessbegleitung.

Bericht vom 21. Prozesstag – 02.09.2024


Der folgende Bericht enthält konkrete Beschreibungen von Polizeiwaffen aus dem Einsatz vom 8.8.2022 sowie der daraus entstandenen Verletzungen und Obduktionsergebnissen.

Am heutigen Prozesstag sind Ingo L., tätig am Landesamt für Aus- und Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW und Prof. Dr. Sebastian K., Gerichtsmediziner am Klinikum Ulm und Medizinischer Berater im Scientific Advisory Board des Taser-Produzenten Axon geladen.

Der Polizeiausbilder sagt aus, dass Einsatztrainer*innen in der Polizei NRW an den zwei zentralen Fortbildungsorten Selm und Brühl ausgebildet werden und dann als Multiplikator*innen Beamte in ihren Behörden vor Ort weiterbilden. Der Zeuge ist als Lehrender an den zentralen Fortbildungsorten der Polizei tätig.

Zentrale Inhalte der Fortbildungen sind zum einen die Vermittlung von Konzepten und Manualen, welche für die Polizeiausbildung verpflichtend sind, als auch praktisches Training im Umgang mit dem DEIG (Distanzelektroimpulsgerät, „Taser“), dem RSG 8 (Reizstoffsprühgerät, „Pfefferspray“), der MP (Maschinenpistole) 5 und, wie er sagt, der Frage „schießen oder nicht schießen“.

In der Schulung der Multiplikator*innen werden diverse Einsatzszenarien mit unterschiedlichen Parametern eingeübt. Die Beamt*innen trainieren in ihren jeweiligen Behörden nicht all diese Einsatzszenarien, sondern wählen nur einzelne aus. Dadurch kann die Polizei nicht garantieren, dass alle Beamt*innen mit allen vermittelten Fortbildungsinhalten vertraut sind.

Zuerst werden in der Zeugenvernehmung die Funktionen der bei der Tötung von Mouhamed verwendeten Einsatzmittel vom Zeugen erläutert.

Zum Pfefferspray erläutert der Zeuge, dass das „kleine RSG“ mit einer Füllmenge von 45ml von allen Beamt*innen in NRW an Gürtel oder Weste getragen wird und eine Reichweite von ca. 4 Metern habe. Das „große Pfefferspray“ RSG 8 mit 400ml hat eine Reichweite von ca. 7 Metern. Pfefferspray würde laut Polizeikonzept eingesetzt, um einen „erwarteten Widerstand herab[zu]setzen, um Festnahmen durchzuführen“. Es greift Augen, Atemwege und Haut an. Welche Wirkung genau eintritt, sei von Person zu Person unterschiedlich. Teils komme es zu stark verzögerten Reaktionen, bei einem gewissen Anteil von Personen wirke es gar nicht. Die Polizei habe bisher keine Kriterien feststellen können, anhand derer sich erklären ließe, warum das Pfefferspray bei Menschen so unterschiedlich wirkt. Der Zeuge bezieht sich auf eine Ausarbeitung der Bundespolizei, bei der herauskam, dass bei 50% der Betroffenen von Pfefferspray eine sofortige Wirkung eintritt. Die anderen 50% erlitten entweder eine stark verzögerte Wirkung, es müsse „zwei Mal gepfeffert werden, bis eine Wirkung eintritt“, und bei 10% der Getroffenen bleibe eine Wirkung gänzlich aus.

Die Fortbildung zum DEIG sei umfangreicher und werde seit 2020 nach PolG zentral geschult. Die Verwendung der Waffe sei nur mit Abschluss der Fortbildung erlaubt. Jedes DEIG hat zwei Kartuschen, eine Nah- und eine Ferndistanzkartusche, die Distanzen von etwa 1,20m bis 7,50m überbrücken können. Bei längeren Distanzen reißen die Drähte, die aus dem Gerät herausgeschossen werden.

In der Ausbildung werden keine Ge- oder Verbote in Bezug auf das Einsatzgebiet gelehrt. Das sei im Einsatz von den Beamt*innen in jeder Situation abzuwägen und auszuwählen. Das DEIG wird in statischen Situationen und gegenüber unbewaffneten Personen empfohlen. In dynamischen Situationen sowie bei Gegenübern mit Hieb-, Stich- und Schusswaffen sei es grundsätzlich nicht das richtige Einsatzmittel, da sich die Treffsicherheit durch Bewegung und Stress bei den Beamt*innen verringere, sowie die Möglichkeit von Fehlfunktionen oder ausbleibenden Treffern keine ausreichende Sicherheit in Angriffssituationen böten. Die Verwendung bleibe jedoch eine Entscheidung, die im konkreten Einsatz von den Beamt*innen abgewogen werden müsse. Auf das Narrativ der situativen Entscheidung und der Eigenverantwortung im Einsatz beruft sich der Zeuge sich im Verlauf des Verhandlungstages des Öfteren. Auch in Bezug auf den Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmezuständen sowie bei Selbstmordgefährdung erwidert der Zeuge auf Nachfrage, dass es „kein verbindliches Konzept“ gebe, kein Verbot von Einsatzmitteln, sondern lediglich „Hinweise, wie man sich verhalten könnte.“ Auch bei Messersituationen spielen verschiedene Parameter eine Rolle, empfohlen sei, Situationen statisch zu halten, zu befrieden, zu sprechen und beruhigen. In diesem Fall sei ein polizeilicher Schusswaffengebrauch aber „sehr wahrscheinlich“. Die 7 Meter-Regel, die zuvor im Prozess, auch von den Angeklagten, für Messersituationen referenziert wurde, sei keine feste Vorgabe der Polizei, sondern lediglich das Ergebnis eines Selbstversuchs aus der US-Polizei in den 1980er Jahren („Tueller Drill“). Eher seien Faktoren wie Mimik, Gestik und die Einschätzung über eine Tötungsabsicht entscheidend. In jedem Fall sei ratsam, „ein Zeitfenster zu erspielen“, auch durch Rückzug der Beamt*innen. Der Zeuge bestätigt jedoch, dass im Fall des Schießens so lang geschossen werden solle, bis das Ziel, den Angriff abzuwehren, erreicht sei, also die betreffende Person nicht mehr läuft und zu Boden geht: „Schießen, schießen, schießen, bis die Person zu Fall kommt.“

Der Zeuge und zwei Kollegen haben zum Termin ein kleines und ein großes Pfefferspray sowie ein DEIG mitgebracht, die vorgeführt werden. Der Zeuge führt an einer Wand des Gerichtssaals, über dem Platz der Nebenklage, die Laserpunkte vor, die die voraussichtlichen Treffer der beiden Pfeilelektroden anzeigen. Die Spitzen der Pfeile beschreibt der Zeuge als „Angelhaken“, die „unter relativ sicheren Bedingungen wieder zu entfernen“ seien. Diese sollen sich beide in Körper, Oberhaut oder Kleidung einer Person verhaken, wodurch sich der Stromkreis schließt und für ca. 5 Sekunden Strom abgegeben wird. Dadurch wird eine „neuromuskuläre Immobilisation“ verursacht, wodurch die getroffene Person starr und zu Fall gebracht wird. Der Zeuge sagt aber auch aus, dass Treffer mit beiden Pfeilelektroden „unwahrscheinlich“ seien und umso unwahrscheinlicher, je mehr Personen sich bewegen.

Der Zeuge spricht in der Befragung durch die Nebenklage auch ein Stufenmodell an, nach dem nicht nur die Schüsse aus dem Taser, sondern auch schon dessen Präsenz und das Knistern des Geräts Teil seiner Wirksamkeit im Einsatz seien. 70 bis 80 Prozent der Situationen können, so der Zeuge, so ohne die tatsächliche Abgabe von Taserschüssen beendet werden. Hier unterbricht Richter Kelm und fordert den Zeugen zum Vormachen des Knisterns auf, woraufhin der Zeuge das laute Geräusch im Saal vormacht.

Der Zeuge sagt zur MP 5 aus, dass eine solche in jedem Streifenwagen in NRW mitgeführt wird, während jede*r Beamt*in eine P99 Pistole im Dienst mit sich führt. Für beide müsse jährlich eine Prüfung abgelegt werden. Im Gegensatz zur P99 können mit der MP 5 größere Distanzen überwunden und präzisere Treffer erzielt werden. Im Training mit der MP 5 gehe es nicht um die Vermittlung neuer Inhalte, sondern um eine Auffrischung in der Handhabung der Waffe als auch (verstärkt seit 2023) um die Einsatzkommunikation und das Erarbeiten alternativer Verhaltensmuster (außer schießen). Der Zeuge betont: „Die Entscheidung, nicht zu schießen, muss genauso Teil des Trainings sein wie das Schießen“. Zum Einsatz gegen Mouhamed kommentiert der Zeuge: „Dass jemand nicht spricht, berechtigt nicht grundsätzlich zum Einsatz von Waffen.“Seit 2023 wird ein neues Einsatzkonzept zum Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen bei der Polizei NRW vermittelt. Dieses Konzept sei von einer Psychologin bei der Bundespolizei eingeführt worden und habe dort zu positiver Resonanz geführt. Die Entwicklung des Konzepts sei schon vor der Tötung Mouhameds begonnen worden, durch die Präsenz des Einsatzes in den Medien sei dies aber deutlich beschleunigt worden.

Der Zeuge wird unvereidigt entlassen.

Als zweiter Zeuge des Tages sagt der Rechtsmediziner und seit 2017 Berater der Taser- und Bodycam-Produktionsfirma Axon, Prof. Dr. Sebastian K, aus.

Er hat am 11.10.2022 das rechtsmedizinische Sachverständigengutachten über Mouhamed Dramé angefertigt und zeigt begleitend zu seiner kurzen Aussage eine Powerpoint-Präsentation. Beginnend mit allgemeinem Wissen zu Strom ordnet er den Taser mit dessen Stärke von 1,2-1,5 milli-Ampere und einer Eindringtiefe der Pfeilelektroden von maximal 1,15 cm in den Körper, ein. Die dadurch entstehenden Verletzungen, eventuell mit zusätzlichen Oberhautabschürfungen, seien im Millimeterbereich und somit „minimal“. Er führt aus, dass nur dann Elektroimpulse entstehen, wenn eine negative und eine positive Pfeilelektrode gleichzeitig im Kontakt mit einem Körper seien. Hierbei betont er die technische Fortentwicklung vom aktuell von der Polizei NRW genutzten Taser T 7 der Firma Axon, im Vergleich zum neusten Taser T 10 von Axon. Er bestätigt, dass von den zwei Geräten, mit denen auf Mouhamed geschossen wurde, vom ersten Gerät möglicherweise ein Pfeil, aber nicht zwei trafen, wodurch sich der Stromkreis nicht schloss. Die Pfeile des zweiten Tasers trafen Mouhamed, woraufhin über 4,94 Sekunden 109 Elektroimpulse abgegeben wurden. Der erste Taser wurde daraufhin noch drei mal ausgelöst. Hätten beide Pfeile des Tasers Mouhamed getroffen, dann wären noch drei weitere 5 Sekunden-Impulse ausgelöst worden.

Dies konnte durch die Auswertung der in den Tasern verbauten Mikrochips von Axon festgestellt werden.

Der Zeuge berichtet vom rechtsmedizinischen Gutachten, dass Mouhamed 1,61m groß und 57kg schwer war. Der behandelnde Arzt entfernte mindestens zwei Elektroden. Eine Verletzung durch eine Pfeilelektrode wurde im Genitalbereich festgestellt. Die ein oder zwei anderen Treffer konnten nicht identifiziert werden. Möglicherweise lagen sie an Operationsstellen von der Obduktion, weshalb sie nicht mehr sichtbar waren. Außerdem wurde eine Schläfenverletzung, die nicht vom Taser stammte, festgestellt.

Durch den Stromkreis, der zwischen Genitalbereich und Unterbauch entstand, muss Mouhamed eine „starke Schmerzreaktion“ erlitten haben. Dadurch wurde eine „schmerzbedingte Handlungsunfähigkeit“ ausgelöst, jedoch keine „muskuläre Handlungsunfähigkeit“. Der Zeuge erläutert des Weiteren, dass zwischen den Elektroden ein Mindestabstand von 30 cm sein muss, damit die getroffene Person zu Fall kommt. Bei einem Abstand von bis zu 20 cm beschränkt sich die Wirkung auf den Bereich zwischen den Elektroden. Das bedeutet, je nach Abstand der Elektroden führt der Stromkreis zu Schmerzen, jedoch nicht zu einer Bewegungsunfähigkeit. Bei Mouhamed wurde der Stromkreis in einem Radius kleiner als 30 cm geschlossen, wodurch er nicht zu Fall kam.

Auch der zweite Zeuge wird unvereidigt entlassen.

Damit endet der 21. Verhandlungstag. Weiter geht es am Mittwoch, den 4. September, sowie in der darauffolgenden Woche am 9. und 11. September.

Radio Nordpol: Presseschau zum Prozess

Seit Beginn im Dezember 2023 wird der Prozess von regionalen und überregionalen Medien begleitet. Das Interesse der Öffentlichkeit ist groß am ersten Prozess der Nachkriegsgeschichte, in welchem ein Polizeibeamter wegen Totschlags im Einsatz angeklagt ist. Darüber hinaus haben wir uns den aktuellen Podcast des WDR zum Fall einschließlich des Interviews mit dem Hauptangeklagten angehört. Am Ende steht ein inhaltsanalytischer Überblick über die Instrumente von Copaganda. Und es wird von der Beschwerde von Radio Nordpol beim Deutschen Presserat berichtet.

In der Aufzeichnung spricht neben dem Radio Nordpol der Solidaritätskreis Justice4Mouhamed und Nicole von Justizwatch.

Unter folgenden Links kann die Aufzeichnung angehört werden.

Radio Nordpol Website:
https://radio.nrdpl.org/2024/08/22/presseschau-zum-prozess-im-fall-der-toetung-von-mouhamed-lamine-drame/

Spotify:
https://open.spotify.com/episode/1LrUF8Qr1D5QNT08gACdd3?si=f64d7d1e600544d8

Vielen Dank an das Radio Nordpol!

Aufzeichnung: No Justice – No Peace! Prosecute the police? Polizei vor Gericht nach toedlicher Polizeigewalt

Dokumentation der Podiumsdiskussion vom 16.07.2024 in Köln

organisiert von dem Komitee für Grundrechte Demokratie, Solidaritätskreis Justice4Mouhamed, Arbeitskreis Kritischer Jurist*innen und der Initiative 2. Mai Mannheim.

Unter folgenden Links kann die Aufzeichnung der Diskussionsveranstaltung angehört werden.

Radio Nordpol Website:
https://radio.nrdpl.org/2024/07/30/doku-no-justice-no-peace-prosecute-the-police-polizei-vor-gericht-nach-toedlicher-polizeigewalt/

Spotify:
https://open.spotify.com/episode/3IlAkFt9Hz6haFJ5Ce2fWA?si=KrZ6nyFTR6uH5FUvCq7m9w%0A&nd=1&dlsi=b797bc222a3d4547

Ein riesiges Dankeschön an das Radio Nordpol für die Arbeit!

Ankündigungstext:
Mouhamed D. und Ante P. sind nur zwei von vielen Menschen, die von der Polizei getötet wurden. Und es sind zwei von nur sehr wenigen Fällen, bei denen es zu Gerichtsprozessen gegen die Polizei kam. Die Polizist:innen, die bei diesen Fällen im Einsatz waren, standen bzw. stehen in diesem Jahr in Mannheim und Dortmund vor Gericht.

Wir sprechen mit Angehörigen von Mouhamed D. und Ante P. und mit Vertreter*innen des Solidaritätskreises Mouhamed Lamine Dramé Dortmund und der Initiative 2. Mai Mannheim und fragen:
Wie ist es zu diesen schrecklichen Toden gekommen?
Was können wir dieser rassistischen und ableistischen Gewalt des Staates entgegensetzen?
Was kann ein Strafprozess gegen die Polizei leisten?
Und: Kann es Gerechtigkeit geben?


Spendenkampagnen

Link zum Spenden für Prozesskosten und für die Begleitung der Angehörigen an den Solidaritätskreis Justice4Mouhamed:
via Betterplace:
https://www.betterplace.org/de/projects/131472-prozessteilnahme-der-familie-drame-sowie-solidarische-prozessbegleitung
oder per Überweisung an:
Lückenlos e.V.
IBAN: DE19430609674108589900
GLS Bank Bochum
Verwendungszweck: „Solikreis Justice4Mouhamed“


Link zum Spenden für die Revisionskosten zum Prozess um den Tod von Ante P. und für
solidarische Begleitung der Angehörigen:
via Betterplace:
https://www.betterplace.org/de/projects/133751-solidarische-begleitung-fuer-die-familie-von-ante-p
oder per Überweisung an:
Lückenlos e.V.
IBAN: DE19430609674108589900
GLS Bank Bochum
Verwendungszweck: „Spende Initiative 2. Mai“

Bericht vom 20. Prozesstag – 14.08.2024

Im folgenden Bericht wird sehr versachlicht über die Maschinenpistole und ihre Untersuchung berichtet. Das kann belastend zu lesen sein.

Der 20. Prozesstag ist der letzte Schiebetermin. Es ist ein Kriminaltechniker des LKAs als Sachverständiger für die Gutachten der MP5 und der Pistole geladen.
Den Gutachten lagen drei Fragestellungen zu Grunde:
– Lässt sich feststellen ob mit der MP5 im Dauer- oder Einzelfeuer geschossen wurde?
– Können die am Tatort und in Mouhameds Körper gefundenen Patronen und Geschosse eindeutig der MP5 zugeordent werden?
– Kann ausgeschlossen werden, dass mit der Pistole, die der Einsatzleiter Thorsten H. auf Mouhamed gerichtet hatte, geschossen wurde?

In beiden Gutachten ließen sich keine technischen Defekte oder Funktionsstörungen der Waffen feststellen.
Zur Erstellung des ersten Gutachtens wurden 5 Geschosse und 6 Patronenhülsen untersucht. Geschosse eins und zwei wurden in der Missundestraße aufgefunden, Geschoss 3 im Oberarm von Mouhamed, Geschoss 4 in seinem Brustkorb und Geschoss 5 im Gesäß. Die Geschosse, welche in Mouhameds Körper stecken geblieben sind, waren stark verformt. Die Patronenhülsen wurden in der Missundestraße und im Gebüsch aufgefunden.
Um nachweisen zu können aus welcher Waffe die Munition stammt, hat der Sachverständige unbenutzte Patronen, mit denen aus dem Einsatz verglichen. Dazu wurde im Einzelfeuer von einer MP5 geschossen, um Vergleichsmunition erstellen zu können. Unter einem Mikroskop wurden diese dann miteinander verglichen. Bei den Geschossen war eine eindeutige Spurenzuordnung nicht möglich, da diese durch Fremdspurüberlagerungen (wie Blut) beeinträchtigt waren. Bei den Patronenhülsen wurde eine Übereinstimmung festgestellt. Daher kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass alle Munitionsteile aus der untersuchten, beim Einsatz verwendeten MP5 stammen. So konnte ausgeschlossen werden, dass die aufgefundene Munition aus der Pistole des Einsatzleiters stammt.
Anhand der Untersuchungen konnte nicht festgestellt werden, ob im Einzel- oder Dauerfeuer geschossen wurde.
Im Anschluss an den Bericht des Sachverständigen fragt die Nebenklagevertretung, warum kein Schussbild angefertigt wurde. Der Sachverständige entgegnet, dass die dynamische Situation nicht so einfach nachstellbar sei, außerdem Faktoren wie die psychische Belastung des Schützen nicht mit einbeziehe und somit sein Schussbild nicht auf die Einsatzsituation reproduzierbar sei. Auf Nachfrage der Nebenklage erklärt der Sachverständige, dass durch einen Sperrknopf an der Seite der MP5 die Schusseinstellung von Einzel- auf Dauerfeuer umgestellt werden kann. Dieser Knopf müsse einmal gedrückt werden. Die eingesetzte Waffe wurde gesichert an ihn übergeben und man könne im Nachgang nicht sehen, ob der Sperrknopf aktiviert wurde oder nicht.

Weiter geht es in zwei Wochen, am Montag, den 02. September ab 9:30. Es ist ein Gerichtsmediziner geladen. Ab dem nächsten Prozesstermin werden wir auch wieder mit einer Mahnwache vor dem Landgericht anwesend sein und euch mit Infos, Kaffee und Tee versorgen.
Wir freuen uns weiterhin bei jedem Termin über solidarische Begleitung des Prozesses!

Bericht vom 19. Prozesstag – 07.08.2024

Der heutige 19. Verhandlungstag war wieder ein kurzer Schiebetermin. Geladen war der Sachverständige Thomas F. des Bundeskriminalamts (BKA) zur Verlesung der Gutachten zum Pfefferspray (RSG-8).

Im Rahmen der Gutachten wurde ein neues RSG-8 mit einem abgelaufenen RSG-8 verglichen. Auf dem Boden der Sprühdosen ist beim RSG-8 ein Haltbarkeitsdatum aufgedruckt. Bei dem im Einsatz verwendeten RSG-8 war dieses Datum um einige Monate überschritten. Mit der Untersuchung sollte festgestellt werden, ob diese Überschreitung des Haltbarkeitsdatums einen Effekt auf die Funktionalität hatte. Daher wurden Tests und Analysen zu Reichweite und Wirkung gemacht. Bei diesem Gutachten kam heraus, dass das überschrittene Ablaufdatum des RSG-8 keine Auswirkungen auf dessen Funktionalität hatte. Sprühbild sowie Reichweite waren bei beiden Sprays normal. Außerdem wurde bei einer chemischen Analyse festgestellt, dass das Überschreiten der Haltbarkeit des im Einsatz verwendeten RSG-8 keinen Einfluss auf die Wirkung des Reizstoffs hatte.

Es ließ sich feststellen, dass bei dem Einsatz ca. 200 Gramm des Reizstoffs innerhalb von 6 Sekunden versprüht wurden. Das entspricht der Hälfte der Füllmenge beziehungsweise Sprühdauer. Der Polizei stehen unterschiedliche Pfeffersprays zu Verfügung. Im Einsatz wurde die größte Geräteklasse verwendet, welche nur für besondere Einsatzlagen vorgesehen ist.

Im zweiten Gutachten wurden der Sprühverlauf und die Verteilung der Flüssigkeit über die Reichweite untersucht. Die Flüssigkeit wird bei Verwendung des RSG-8 nicht zerstäubt, sondern tritt als Strahl aus. Innerhalb dieses Strahls kommt es zu Tröpfchenbildung, wodurch der Strahl mit zunehmender Distanz breiter wird. Es liegt zu keinem Zeitpunkt ein Sprühnebel vor. Damit das Reizgas wirkt, muss die Zielperson im Gesicht getroffen werden. Bis zu einer Reichweite von 6 Metern kann zielgenau getroffen werden, danach senkt der Strahl sich ab. Bei 4 Metern Distanz wird eine Fläche von 20 x 30 cm und bei 6 Metern Entfernung eine Fläche von 80 x 30 cm getroffen.

Nachdem der Gutachter unvereidigt entlassen wurde, spricht Richter Kelm noch die Prozessbeteiligten auf eine Abstimmung zu weiteren Prozessterminen an. Daraus können wir schließen, dass der Prozess nicht wie geplant am 11.09.2024 enden wird.

Nach nur 20 Minuten endet der 19. Verhandlungstag.

Weiter geht es am Mittwoch, den 14. August, am 9:30 vorm Dortmunder Landgericht. Für den nächsten Termin ist eine sachverständige Person für die MP5 (Maschinenpistole) geladen. Wir freuen uns weiterhin über solidarische Unterstützung im Saal. Alle kommenden Termine unter https://justice4mouhamed.org/prozessbegleitung/.

Bericht vom 18. Prozesstag – 24.07.2024

Der heutige 18. Verhandlungstag war ein kurzer Schiebetermin. Geladen war der Elektroingenieur Ralf I. als Sachverständiger des Landeskriminalamts (LKA), zur Auswertung der beiden eingesetzten Distanzelektroimpulsgeräte (DEIG, “Taser”).

Überraschenderweise aktiviert Richter Kelm zu diesem Anlass zum zweiten Mal im Prozess die Dokumentenkamera, sodass es allen Prozessbeteiligten und Zuschauenden möglich ist, die Fotos aus dem Gutachten zu sehen.

Der Sachverständige berichtet von der Auswertung der beiden Taser, erst durch die Herstellerfirma AXON, die die Protokolle der beiden Geräte auslas, dann durch das LKA.

Die knapp halbstündige Sitzung besteht zu großen Teilen daraus, dass Ralf I. technische Beschreibungen der Waffe aus dem polizeilichen Gutachten verliest. Dabei werden die entsprechenden Bilder aus der Akte von Richter Kelm auf dem Bildschirm gezeigt: die ineinander gewickelten Drähte aus dem Inneren des Tasers, die ca. 2 Zentimeter lange, metallene und mit Widerhaken versehene Pfeilspitze, die Nummerierungen und Messungen der Geräteteile. Genau wird erklärt, wie beim Abschießen die Drähte aus dem Inneren des Geräts hinausgeschossen werden und sich abwickeln. Wenn beide Pfeilelektroden einen Körper treffen, schließt sich der Stromkreis. Es konnte nachgewiesen werden, dass bei dem Taser Einsatz gegen Mouhamed einer der Taser über fünf Sekunden 109 elektronische Impulse abgegeben hat. Aktuell ist noch unklar, ob die andere Elektrode auch Mouhamed getroffen hat und der Stromkreis geschlossen wurde. Eine der Pfeilelektroden traf Mouhamed im Schritt. Auf zwei von vier Pfeilelektroden wurde sein Blut nachgewiesen. Die Pfeilelektroden können im Nachhinein nicht als Paar zugeordnet werden, wodurch nicht klar ist ob sie vom selben Taser stammen und somit ein Stromkreis geschlossen wurde.

Die Frage ob sich ein Stromkreis geschlossen hat oder nicht, ist insofern relevant, da die Polizei sowohl die zweiten DEIG-Schüsse als die Schüsse aus der MP damit rechtfertigen, dass Mouhamed nach dem ersten Tasereinsatz nicht stehen geblieben ist.

Einzelne Rückfragen kann der Sachverständige nicht beantworten, etwa, wann Fern- oder Nahkartuschen angewendet werden. In einem Taser sind immer beide eingesetzt und können, je nach Situation, ausgewählt werden. Die Frage der Nebenklage, ob im Einsatz gegen Mouhamed die falsche Kartusche eingesetzt wurde, bleibt ungeklärt.

In der Aussage unternimmt Ralf I., immer wieder die Perspektivübernahme eines DEIG-Schützen (also Polizisten), indem er formuliert: „Wenn ICH also schießen will,…“

Die gesamte Aussage ist sachlich, technisiert, und normalisiert die Waffe Taser. Dabei ist diese als “nicht-tödlich” geführte Waffe sehr umstritten und durchaus tödlich.  Schwangere, Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder mit Drogen-Intoxikation sind Risikogruppen: Immer wieder sterben Menschen nach Tasereinsätzen an Herz- oder Kreislaufstillstand, Organversagen oder Erstickung an Erbrochenem (https://polizeischuesse.cilip.de/taser). Alle Getöteten befanden sich in einer psychischen Ausnahmesituation oder standen unter Drogeneinfluss. Aus den vergangenen 6 Jahren sind 10 Todesfälle bekannt – einer davon durch die Dortmunder Polizei am 19.10.2022 (https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund/ein-toter-nach-polizeieinsatz-in-dortmund-beamte-setzten-taser-ein-w1802755-2000656285/).

Strafprozessrechtler Andreas Ruch schreibt hierzu:

Bereits jetzt ist zu beobachten, dass Polizeibeamte gegenüber psychisch erkrankten Menschen häufiger unmittelbaren Zwang anwenden als dies gegenüber Personen ohne psychische Auffälligkeiten der Fall ist. Die angebliche Eignung des Tasers zur Lösung von Konflikten mit psychisch kranken Menschen verstärkt eine gewaltbetonte Einsatzbewältigung gegenüber dieser Personengruppe. Dabei droht aus dem Blick zu geraten, dass es sich um eine besonders vulnerable Gruppe handelt, auf deren Schutzbedürftigkeit die Polizei schon aus menschenrechtlichen Erwägungen besondere Rücksicht zu nehmen hat.” (Polizei und Taser, Andreas Ruch, 29. Mai 2024 Verfassungsblog, https://verfassungsblog.de/polizei-und-taser/, 25. Juli 2024).

Die Aussage des Sachverständigen wird immer wieder durch Einwürfe von Richter Kelm unterbrochen. Einmal zeigt sich Kelm irritiert, dass auf der Nebenklage drei Schwarze Menschen sitzen – und unterbricht sich dann selbst, als er sich wohl erinnert, dass seit Januar neben den beiden Brüdern Dramé auch ein Dolmetscher dort sitzt.

Nach dem kurzen Bericht endet der 18. Verhandlungstag. Weiter geht es am Mittwoch, den 7. August, am 9:30 vorm Dortmunder Landgericht. Für den nächsten, ebenfalls kurzen, Termin ist eine sachverständige Person für das RSG 8 (Pfefferspray) geladen. Wir freuen uns weiterhin über solidarische Unterstützung im Saal.

Alle kommenden Termine unter https://justice4mouhamed.org/prozessbegleitung/.